I.
Streitig ist in der Hauptsache die Haftung des Antragstellers nach §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO).
Der Antragsteller war bis zur Liquidation der X GmbH (GmbH) alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter. Die GmbH betrieb ein Hotel in Y. Eigentümer des Hotel-Grundstücks war der Antragsteller. Dieses Grundstück hatte der Antragsteller mit Vertrag vom 30. Juni 1993 für die Dauer von 10 Jahren der GmbH überlassen. Die Gesellschaft sollte in dem Zeitraum auch die anstehenden Renovierungsarbeiten durchführen. Eine Entschädigung für die entstandenen Aufwendungen der GmbH wurde bis zu einer Höhe von 250.000 DM vereinbart.
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