FG Niedersachsen - Urteil vom 21.10.1999
11 K 101/97
Normen:
AO § 75 ;

Haftungsbescheid; Betriebsübernahme - Haftung bei Betriebsübernahme

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.10.1999 - Aktenzeichen 11 K 101/97

DRsp Nr. 2004/799

Haftungsbescheid; Betriebsübernahme - Haftung bei Betriebsübernahme

1. Die Haftung nach § 75 AO setzt den Erwerb eines Unternehmens im Ganzen voraus, d.h. den Übergang der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so dass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann. 2. Wird ein wesentlicher Teil der im Anlagevermögen des Unternehmens gehaltenen Maschinen nicht übernommen, liegt keine Übernahme des Unternehmens im Ganzen vor, weil wesentliche Teile der Betriebsgrundlagen nicht übergehen. 3. Für die Beurteilung, ob ein Unternehmen im Ganzen übertragen worden ist, sind Vorgänge, die in unmittelbarem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Übergabe stehen, zu berücksichtigen, auch wenn sie zeitlich vor der Übergabe liegen.

Normenkette:

AO § 75 ;

Tatbestand:

Verfahrensgegenstand sind der Haftungsbescheid des Beklagten (Finanzamt - FA -) vom 14. Juni 1995 (Bl. 19-24 Gerichtsakte) und der dazu ergangene Einspruchsbescheid vom 23. Januar 1997 (Bl. 25-30 Gerichtsakte).

Streitig ist, ob das FA die Klägerin zu Recht als Betriebsübernehmerin für Steuerschulden der...in Haftung genommen hat.