BFH - Beschluß vom 05.05.1999
VII B 222/98
Normen:
AO § 130 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1311

Haftungsbescheid; Divergenz

BFH, Beschluß vom 05.05.1999 - Aktenzeichen VII B 222/98

DRsp Nr. 1999/8394

Haftungsbescheid; Divergenz

1. Der erkennende Senat hat seine zum Erlass eines Haftungsbescheides nach Zurücknahme eines vorangegangenen Haftungsbescheides eingeleitete Rspr. (Urt. VII R 112/81, BStBl. II 1985,562) in seinem Beschl. v. 18.02.1992 - VII B 237/91 (BFH/NV 1992, 639) fortgeführt und seinen Rechtsstandpunkt verdeutlicht. 2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz. 3. Ob ein FG-Urteil auf Verfahrensmängeln i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beruhen kann, ist ausschließlich auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Ansicht des FG zu beurteilen und zwar auch dann, wenn diese unzutreffend sein sollte.

Normenkette:

AO § 130 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Für von dieser nicht entrichtete, teilweise auch nicht angemeldete Lohnsteuer wird er vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auf Haftung in Anspruch genommen. Der deswegen zunächst ergangene Haftungsbescheid ist vom FA wieder aufgehoben worden, weil er inhaltlich unbestimmt gewesen sei; den kurz darauf ergangenen, hinsichtlich der rückständigen Lohnsteuer näher spezifizierten Haftungsbescheid hat das FA dahin geändert, daß es die Haftungssumme verringert hat.