I. Mit Haftungsbescheid vom 6. Dezember 1995 nahm der Beklagte (das Finanzamt --FA--) den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) als ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH neben dem zweiten Geschäftsführer für Umsatzsteuer 1991 bis 1994, Körperschaftsteuer 1991 bis 1993 sowie Solidaritätszuschlag hierzu zuzüglich Säumniszuschlägen und Verspätungszuschlägen in Höhe von insgesamt ca. 800 000 DM nach §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftenden in Anspruch.
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