BFH - Beschluß vom 28.03.2001
VII B 213/00
Normen:
AO § 34 Abs. 1 §§ 69 90 164 66 ;
Fundstellen:
GmbHR 2001, 786

Haftungsbescheid; Einwendungen des Haftenden

BFH, Beschluß vom 28.03.2001 - Aktenzeichen VII B 213/00

DRsp Nr. 2001/10620

Haftungsbescheid; Einwendungen des Haftenden

1. Dem haftenden GmbH-Geschäftsführer sind Einwendungen gegen die Steuerfestsetzungen abgeschnitten, wenn er als Vertreter die Festsetzungen gegenüber der GmbH hätte angreifen können und hierzu rechtlich auch in der Lage war. 2. Sind die Steuerfestsetzungen gegenüber der GmbH unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen, hindert der Eintritt der Unanfechtbarkeit den Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter der GmbH nicht, die Aufhebung oder Änderung der Vorbehaltsfestsetzung bis zur Aufhebung des Vorbehalts bzw. bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist namens der GmbH zu beantragen, da Vorbehaltsfestsetzungen auch nach Eintritt der formellen Bestandskraft aufgehoben oder geändert werden können.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1 §§ 69 90 164 66 ;

Gründe:

I. Mit Haftungsbescheid vom 6. Dezember 1995 nahm der Beklagte (das Finanzamt --FA--) den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) als ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH neben dem zweiten Geschäftsführer für Umsatzsteuer 1991 bis 1994, Körperschaftsteuer 1991 bis 1993 sowie Solidaritätszuschlag hierzu zuzüglich Säumniszuschlägen und Verspätungszuschlägen in Höhe von insgesamt ca. 800 000 DM nach §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftenden in Anspruch.