FG Hamburg - Beschluss vom 10.05.2005
II 64/05
Normen:
AO § 34 ; AO § 35 ; AO § 69 ; AO § 191 ;

Haftungsbescheid gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH

FG Hamburg, Beschluss vom 10.05.2005 - Aktenzeichen II 64/05

DRsp Nr. 2005/11131

Haftungsbescheid gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH

1. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich gemäß § 69 AO, wenn er die Lohnsteuern verspätet gezahlt hat und die Zahlung vom späteren Insolvenzverwalter erfolgreich angefochten wird. 2. Eine Haftung würde nur dann ausscheiden, wenn eine rechtzeitige Zahlung der Lohnsteuern ebenfalls anfechtbar gewesen wäre.

Normenkette:

AO § 34 ; AO § 35 ; AO § 69 ; AO § 191 ;

Tatbestand:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller (Ast) für einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuern der A GmbH (GmbH) haften muss. In dem noch nicht entschiedenen Klageverfahren wendet sich der Ast gegen den Haftungsbescheid vom 26.04.2004, mit dem er für Lohnsteuern aus dem Zeitraum November 2001 bis März 2002 incl. der Säumniszuschläge in Höhe von 25.439,00 Euro in Anspruch genommen wird. Wegen der konkreten Positionen wird auf die Anlage zum Haftungsbescheid (Finanzgerichtsakte -FGA- Blatt - Bl. 14) verwiesen.

Der Ast war seit dem 18.02.2000 bis zum 04.09.2002 (= Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) alleiniger Geschäftsführer der GmbH.