FG München - Urteil vom 29.01.2018
7 K 50/16
Normen:
EStG § 50a Abs. 4; EStG a.F. § 50a Abs. 5 S. 5;

Haftungsbescheid gegenüber einer ausländischen Konzertdirektion wegen mangelnden Steuerabzugs für künstlerische Darbietungen nach § 50a EStG; Ermittlung der Haftungssummen

FG München, Urteil vom 29.01.2018 - Aktenzeichen 7 K 50/16

DRsp Nr. 2018/5640

Haftungsbescheid gegenüber einer ausländischen Konzertdirektion wegen mangelnden Steuerabzugs für künstlerische Darbietungen nach § 50a EStG; Ermittlung der Haftungssummen

Tenor

1.

Die Haftungssummen werden unter Änderung der Haftungsbescheide vom 23. Januar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2015 auf 213.553,57€ (IV/2000), 260.832,59 € (2001), 6.700,77 € (2002), 10.227,37 € (2003), 46.434,42 € (2004) und 9.949,67 € (2005) herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 79 % und der Beklagte zu 21 % zu tragen.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 50a Abs. 4; EStG a.F. § 50a Abs. 5 S. 5;

Gründe

I.