BFH - Beschluß vom 19.03.1999
VII B 159/98
Normen:
AO § 34 Abs. 1 § 191 Abs. 1 ; FGO §§ 96 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1306

Haftungsbescheid; Geschäftsführer-Haftung

BFH, Beschluß vom 19.03.1999 - Aktenzeichen VII B 159/98

DRsp Nr. 1999/8313

Haftungsbescheid; Geschäftsführer-Haftung

1. Mitwirkendes Verschulden des FA am Entstehen eines Steuerausfalls kann die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners nur dann ermessensfehlerhaft machen, wenn dessen Verschulden gering ist. 2. Es ist nicht klärungsbedürftig, dass die Einziehung der Steuer 10 Tage nach Fälligkeit - jedenfalls wenn keine besondere Umstände hinzutreten - dem FA nicht grds. als eine Verletzung seiner Obliegenheiten angelastet werden kann. 3. In der Nichterhebung eines von einem Beteiligten beantragten Beweises liegt kein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1 § 191 Abs. 1 ; FGO §§ 96 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auf Haftung für Lohnsteuer März und Mai 1995 (nebst darauf entfallender Säumnis- und Solidaritätszuschläge sowie Lohnkirchensteuer) einer in Konkurs gefallenen GmbH in Anspruch genommen worden. Der Kläger war einer der beiden zusammen vertretungsberechtigten Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH.