FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.04.2006
3 K 239/02
Normen:
AO (1977) § 34 § 69 § 166 ;

Haftungsbescheid; Haftungsquote

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2006 - Aktenzeichen 3 K 239/02

DRsp Nr. 2006/20584

Haftungsbescheid; Haftungsquote

Macht der Haftungsschuldner nach Aufforderung des Finanzamts keinerlei Angaben über die im Haftungszeitraum bestehenden Gesamtverbindlichkeiten und Zahlungen auf diese, ist die Schätzung einer Haftungsquote von 100 % nicht zu beanstanden.

Normenkette:

AO (1977) § 34 § 69 § 166 ;

Tatbestand:

Der Kläger war - neben Herrn Z - von Oktober 1997 bis zu seiner Abberufung am 10.06.1999 Geschäftsführer der im Februar 2001 gelöschten A (im Folgenden GmbH). Die GmbH war durch notarielle Urkunde vom 21.10.1997 unter dem Namen B GmbH gegründet und später umbenannt worden. Geschäftsgegenstand der GmbH war der Handel mit Textil- und Haushaltswaren.