BFH - Beschluss vom 11.08.2005
VII B 312/04
Normen:
AO § 34 § 69 § 71 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2153
BFH/NV 2005, 2153
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3352/02

Haftungsbescheid; Mitverschulden des FA

BFH, Beschluss vom 11.08.2005 - Aktenzeichen VII B 312/04

DRsp Nr. 2005/18377

Haftungsbescheid; Mitverschulden des FA

1. Zu den Voraussetzungen des Haftungstatbestandes des § 69 AO.2. Die Haftung soll den durch die schuldhafte Pflichtverletzung entstandenen Vermögensschaden ausgleichen. Dabei ist die Höhe der Haftung unabhängig vom Grad des Verschuldens; der Haftungsumfang ergibt sich allein aus der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den eingetretenen Vermögensschaden.3. Diese Grundsätze gelten auch für die Anwendung mehrerer Haftungstatbestände.4. Die Nichterfüllung von Obliegenheiten des FA kann zwar an der Erfüllung des Haftungstatbestandes durch den Haftungsschuldner nichts ändern, ist aber bei der Bemessung der Haftungsquote zu berücksichtigen.5. Die Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens der Finanzbehörde kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, bei denen das finanzbehördliche Fehlverhalten ein solch erhebliches Ausmaß annimmt, das demgegenüber das Verschulden des Haftungsschuldners nicht entscheidend ins Gewicht fällt.

Normenkette:

AO § 34 § 69 § 71 ;

Gründe: