FG Niedersachsen - Urteil vom 11.06.2012
11 K 257/10
Normen:
AO § 370; AO § 71;

Haftungsbescheid: Nacherklärung von Kapitaleinkünften bei vortragsfähigem Verlustabzug

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.06.2012 - Aktenzeichen 11 K 257/10

DRsp Nr. 2012/16519

Haftungsbescheid: Nacherklärung von Kapitaleinkünften bei vortragsfähigem Verlustabzug

Grds. kann durch die Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen Verlustabzugs der Tatbestand einer Steuerhinterziehung verwirklicht werden, selbst wenn es nicht zu einer Verkürzung der Steuer gekommen ist. Die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners nach § 71 AO setzt aber voraus, dass dem Steuergläubiger durch die Beteiligung an der Tat ein Schaden entstanden ist. Bei Bestehen eines ausreichend hohen vortragsfähigen Verlustabzugs führt die Nacherklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen daher mangels Schadens nicht zu einer Haftung als Steuerhinterzieher.

Normenkette:

AO § 370; AO § 71;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids, mit dem der Beklagte die Klägerin wegen Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung nach § 71 AO in Anspruch genommen hat.

Die Klägerin war im Streitjahr 1999 verheiratet und erfüllte mit ihrem Ehemann (EM) die Voraussetzung für eine Ehegattenveranlagung zur Einkommensteuer.

Die Ehegatten gaben im Jahr 2000 eine gemeinsame Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 ab und beantragten zunächst die Zusammenveranlagung. Für die Klägerin erklärten die Ehegatten keinerlei Einkünfte, insbesondere keine Einkünfte aus Kapitalvermögen.