BFH - Beschluß vom 23.03.1999
VII B 216/98
Normen:
AO § 164 Abs. 1 §§ 165 191 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1308

Haftungsbescheid; Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung

BFH, Beschluß vom 23.03.1999 - Aktenzeichen VII B 216/98

DRsp Nr. 1999/8774

Haftungsbescheid; Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung

1. Es ist keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die höchstrichterliche Rspr. geklärt, dass ein unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Steuerbescheid Grundlage eines Haftungsbescheides sein kann. Denn für die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner kommt es lediglich auf das Bestehen der Steuerschuld, nicht aber auf die vorherige Steuerfestsetzung oder auf deren Vorläufigkeit bzw. Vorbehalt der Nachprüfung oder deren Bestandskraft an. 2. Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils kann die grundsätzliche Bedeutung nicht schlüssig dargelegt werden.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 1 §§ 165 191 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.