BFH - Urteil vom 23.07.1998
VII R 141/97
Normen:
AO §§ 24 130 ; FGO § 76 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 433

Haftungsbescheid; Zuständigkeit; Sachaufklärungspflicht

BFH, Urteil vom 23.07.1998 - Aktenzeichen VII R 141/97

DRsp Nr. 1999/875

Haftungsbescheid; Zuständigkeit; Sachaufklärungspflicht

1. Die AO enthält für den Erlass von Haftungsbescheiden keine besonderen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. Für den Erlass eines Haftungsbescheides ist daher diejenige Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Für den Erlass eines Haftungsbescheides ist das wegen des Sachzusammenhangs regelmäßig die für den Steuerschuldner zuständige Finanzbehörde. 2. Das FG verletzt seine Sachaufklärungspflicht, wenn es seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Geschehensablauf allein auf den Inhalt der Akten und auf das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gründet und dabei genau das Gegenteil dessen entnimmt, was dieser vorgetragen hat und nachweisen wollte, keine eigenen Feststellungen dazu trifft und dazu gestellte, entscheidungserhebliche Beweisanträge übergeht.

Normenkette:

AO §§ 24 130 ; FGO § 76 Abs. 1 ;

Gründe: