FG München - Urteil vom 25.04.2001
3 K 3858/97
Normen:
AO a.F. § 251 Abs. 3 ; HGB § 128 ; HGB § 161 Abs. 2 ;

Haftungsforderung im (ehemaligen) Konkursverfahren; Umfang der Haftung eines Komplementärs für Steuerschulden der Gesellschaft; Feststellungsbescheid gemäß § 251 (3) AO

FG München, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 3 K 3858/97

DRsp Nr. 2002/2103

Haftungsforderung im (ehemaligen) Konkursverfahren; Umfang der Haftung eines Komplementärs für Steuerschulden der Gesellschaft; Feststellungsbescheid gemäß § 251 (3) AO

1. Kann wegen Eröffnung des Konkursverfahrens eine Haftungsforderung nicht mit Haftungsbescheid, sondern nur durch Anmeldung zur Konkurstabelle und ggf. durch einen Feststellungsbescheid i. S. § 251 Abs. 3 AO geltend gemacht werden, sind in diesem Verfahren und spätestens im Einspruchverfahren über den Feststellungsbescheid die Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme dem Grunde und der Höhe nach darzulegen und das der Finanzbehörde eingeräumte Ermessen auszuüben. 2. Ein Komplementär haftet für die Steuerschulden einer KG unbeschränkt. Eine Haftungsbeschränkung nach dem für schuldhaft handelnde Geschäftsführer geltenden Grundsatz der anteiligen Tilgung wegen nicht ausreichender Zahlungsmittel der Gesellschaft besteht für die verschuldensunabhängige persönliche Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB nicht.

Normenkette:

AO a.F. § 251 Abs. 3 ; HGB § 128 ; HGB § 161 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen des ... (H). Das Konkursverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Juli 1987 eröffnet. H war Komplementär der ... (H-KG).