FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.05.2012
9 K 9226/09
Normen:
AO § 34 Abs. 1; AO § 69; AO § 88 Abs. 1; AO § 90 Abs. 1; AO § 97 Abs. 1; AO § 191 Abs. 1; HGB § 128;

Haftungsinanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgungsquote nach Veräußerung der GmbH-Anteile an einen Firmenbestatter für rückständige Betriebssteuern der KG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 9 K 9226/09

DRsp Nr. 2012/17059

Haftungsinanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgungsquote nach Veräußerung der GmbH-Anteile an einen „Firmenbestatter” für rückständige Betriebssteuern der KG

1. Die Mitgeschäftsführerin und Gesellschafterin der Komplementär-GmbH einer KG hat sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand einer Haftung nach § 69 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO für Abgabenverbindlichkeiten der KG verwirklicht, wenn sie grob fahrlässig nicht für eine fristgerechte Einreichung von Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen seitens der KG und auch nicht für eine fristgerechte Entrichtung der betreffenden Abgabenverbindlichkeiten der KG gesorgt hat. Sie haftet für die Betriebssteuern der KG einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen hierzu jedoch nur mit dem Betrag, mit dem die Gesellschaft bei unzureichender Liquidität im Zeitpunkt der (ggf.) fiktiven Fälligkeit der Steuerforderungen das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat „anteilige Tilgungsquote”).