BFH - Beschluss vom 15.05.2013
VII R 2/12
Normen:
§ 254 Abs 2 S 1 InsO; § 69 AO; § 34 AO; § 227 Abs 2 InsO; § 191 Abs 5 S 1 Nr 2 AO; § 5 AO;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1683/09

Haftungsinanspruchnahme des Alleingesellschafters nach Zustimmung des FA zum Insolvenzplan für die AGRechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung des FA

BFH, Beschluss vom 15.05.2013 - Aktenzeichen VII R 2/12

DRsp Nr. 2013/19580

Haftungsinanspruchnahme des Alleingesellschafters nach Zustimmung des FA zum Insolvenzplan für die AGRechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung des FA

1. NV: Die im Insolvenzplan vereinbarte Befreiung von einer Forderung des FA wirkt nur zwischen den Planbeteiligten. Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner werden durch den Plan nicht berührt. 2. NV: Der Insolvenzplan führt nicht zu einem Erlöschen des entsprechenden Teils der Steuerforderung und steht der Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners nicht entgegen. 3. NV: Einen Wertungswiderspruch zwischen dem die Insolvenzordnung prägenden Schuldnerschutz und den Haftungsvorschriften der Abgabenordnung gibt es nicht. 4. NV: Vertrauen in den Insolvenzplan kann nicht zur Rechtswidrigkeit eines Haftungsbescheids nach §§ 69, 34 AO führen. 5. NV: Nur der persönlich haftende Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kann von der Schuldbefreiung seiner Gesellschaft durch den Insolvenzplan profitieren. Wer als Alleingesellschafter einer AG den Vorteil der sich aus dieser Rechtsform ergebenden Haftungsbeschränkung in Anspruch nimmt, kann nicht insolvenzrechtlich die Gleichbehandlung mit dem persönlich haftenden Gesellschafter beanspruchen.

Normenkette:

§ 254 Abs 2 S 1 InsO; § 69 AO; § 34 AO; § 227 Abs 2 InsO; § 191 Abs 5 S 1 Nr 2 AO; § 5 AO;

Gründe