FG München - Urteil vom 18.03.2005
8 K 4814/04
Normen:
AO (1977) § 69 § 34 Abs. 1 § 191 Abs. 1 ; EStG § 41a Abs. 1 ; AktG § 84 Abs. 3 S. 4 ;

Haftungsinanspruchnahme des Vorstands einer AG für nicht abgeführte Lohnsteuer

FG München, Urteil vom 18.03.2005 - Aktenzeichen 8 K 4814/04

DRsp Nr. 2006/29611

Haftungsinanspruchnahme des Vorstands einer AG für nicht abgeführte Lohnsteuer

1. Das Vorstandsmitglied einer AG haftet für angemeldete, aber in Folge vorsätzlicher Verletzung der Pflichten als Vorstand nicht abgeführte Lohnsteuerschulden der AG, wenn er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Lohnsteuer das Amt als Vorstand weder niedergelegt hat, noch eine Auflösungsvereinbarung in Kraft getreten ist oder er von der Wahrnehmung seiner Aufgaben entbunden ist. 2. Ein Geschäftsführer handelt bereits dann schuldhaft, wenn er im Falle eines noch nicht beschiedenen Antrags auf Stundung Steuern zum Fälligkeitszeitpunkt nicht abführt.

Normenkette:

AO (1977) § 69 § 34 Abs. 1 § 191 Abs. 1 ; EStG § 41a Abs. 1 ; AktG § 84 Abs. 3 S. 4 ;

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten um die Haftungsinanspruchnahme des Klägers für von der AB Testsysteme AG (AB-AG) angemeldete, aber nicht abgeführte Lohnsteuer für den Anmeldungszeitraum Juli 2002.

Gegenstand der AG war die Planung, Entwicklung, Herstellung und Vertrieb elektronischer Systeme, insbesondere von Testsystemen sowie Beratung auf diesem Gebiet. Die AB-AG hatte am 7. Oktober 2002 Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Die Eröffnung des Verfahrens hatte das Amtsgericht C am 1. Dezember 2002 beschlossen.