FG Hamburg - Urteil vom 07.06.2021
4 K 140/17
Normen:
UZK Art. 23 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2021, 2336

Haftungspflicht zur Einfuhrumsatzsteuer aus Verstoß gegen Mitteilungspflicht

FG Hamburg, Urteil vom 07.06.2021 - Aktenzeichen 4 K 140/17

DRsp Nr. 2021/15402

Haftungspflicht zur Einfuhrumsatzsteuer aus Verstoß gegen Mitteilungspflicht

Tenor

1.

Auflagen zu einer Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs (Art. 222 ff. ZK) sind eine steuerliche Pflicht im Sinne von § 69 AO.

2.

Die Informationspflicht aus Art. 23 Abs. 2 UZK gilt ab dem 1. Mai 2016 auch für vorher erteilte Bewilligungen.

Normenkette:

UZK Art. 23 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Haftungsbescheid.

Der Kläger war seit 2001 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit uneingeschränkter Vertretungsbefugnis der am ... 1995 ins Handelsregister eingetragenen ... GmbH (im Folgenden: Steuerschuldnerin), die mit Containern handelte und diese vermietete.

Mit Bescheid vom 14. September 2015 (DE XXX) bewilligte der Beklagte der Steuerschuldnerin einen laufenden Zahlungsaufschub für Einfuhrumsatzsteuer ohne Sicherheitsleistung (BewZA) gemäß Art. 226 Buchst. b ZK. Danach waren die während eines Kalendermonats von der Zollstelle buchmäßig erfassten und auf dem Aufschubkonto xxx aufgeschobenen Abgabenbeträge an Einfuhrumsatzsteuer spätestens am 16. Tag des Folgemonats zu entrichten.

Unter Auflagen ist in der BewZA vermerkt (Hervorhebung hinzugefügt):