Streitig ist, ob der Haftungsbescheid vom 23. April 1997 in Form der Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 1999, mit dem der Beklagte den Kläger als Haftungsschuldner in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH für Lohnsteuerrückstände und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 24.668,49 DM in Anspruch nimmt, zu Recht besteht.
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