BFH, Beschluß vom 01.03.1999 - Aktenzeichen VII B 292/98
DRsp Nr. 1999/7309
Haftungsschuldner - Auswahlermessen
1. Es entspricht der Rspr. des BFH, dass es bei einer ordnungsgemäßen Darstellung des Entschließungsermessens einer Begründung zum Auswahlermessen nur insoweit bedarf, als ein weiterer Haftungsschuldner in Betracht kommt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das FA keine Erwägungen zur Frage der Inanspruchnahme des mithaftenden Geschäftsführers angestellt und damit für die Ermessensentscheidung wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (Ermessensunterschreitung).2. Gibt es in einem Haftungsfall nur eine Begründung - dass nämlich auch der Mithaftende in Anspruch genommen werden kann - und kennt der in Anspruch genommene Haftungsschuldner die tatsächlich vom FA vorgenommene Ermessensausübung der Inanspruchnahme beider als Haftungsschuldner in Betracht kommender Geschäftsführer, ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das FA dies in seinem Bescheid nicht ausführt.