BFH - Beschluß vom 22.01.2002
V B 138/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 672

Haftungsschuldner; Beiladung

BFH, Beschluß vom 22.01.2002 - Aktenzeichen V B 138/01

DRsp Nr. 2002/4799

Haftungsschuldner; Beiladung

Die Beiladung der in § 166 AO genannten Personen (hier: Liquidator der Steuerschuldnerin als Haftungsschuldner) ist regelmäßig nicht geboten (Anschluss an BFH-Beschl. v. 14.07.1997 - V B 121/96).

Gründe:

I. Die Klägerin hat nach der Auffassung des Beklagten (Finanzamt --FA--) durch Vortäuschung der Herstellung von Waren in Berlin (West) i.S. von §§ 1, 6 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) und ihrer entgeltlichen Lieferung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1980) an die M-GmbH zu Unrecht Vergünstigungen nach dem BerlinFG in Anspruch genommen.

Wegen dieses Sachverhalts ist beim Finanzgericht (FG) Berlin ein Verfahren wegen Umsatzsteuer 1986 und das vorliegende Verfahren wegen Umsatzsteuer 1987 anhängig.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer A (Antragsteller) ist der Liquidator der Klägerin. Er ist zum Verfahren wegen Umsatzsteuer 1986 als Haftungsschuldner beigeladen worden.

Sein Antrag, ihn auch zum vorliegenden Verfahren wegen Umsatzsteuer 1987 beizuladen, lehnte das FG mit der Begründung ab, er sei nicht für Umsatzsteuerschulden 1987 der Klägerin in Haftung genommen worden.