I. Die Klägerin hat nach der Auffassung des Beklagten (Finanzamt --FA--) durch Vortäuschung der Herstellung von Waren in Berlin (West) i.S. von §§
Wegen dieses Sachverhalts ist beim Finanzgericht (FG) Berlin ein Verfahren wegen Umsatzsteuer 1986 und das vorliegende Verfahren wegen Umsatzsteuer 1987 anhängig.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer A (Antragsteller) ist der Liquidator der Klägerin. Er ist zum Verfahren wegen Umsatzsteuer 1986 als Haftungsschuldner beigeladen worden.
Sein Antrag, ihn auch zum vorliegenden Verfahren wegen Umsatzsteuer 1987 beizuladen, lehnte das FG mit der Begründung ab, er sei nicht für Umsatzsteuerschulden 1987 der Klägerin in Haftung genommen worden.
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