FG Münster - Urteil vom 04.10.2012
9 K 3060/10 E,F
Normen:
EStG § 9; EStG § 20 Abs 1 Nr 1; EStG § 3 Nr 40; EStG § 3c Abs 2;

Halbabzugsverbot bei ertraglosen Beteiligungen

FG Münster, Urteil vom 04.10.2012 - Aktenzeichen 9 K 3060/10 E,F

DRsp Nr. 2013/9

Halbabzugsverbot bei ertraglosen Beteiligungen

Laufende Aufwendungen für eine im streitigen Veranlagungszeitraum noch bestehende Beteiligung unterliegen dann nicht dem Halbabzugsverbot, wenn die Beteiligung in späteren Jahren aufgegeben wird, die Beteiligung während ihrer gesamten Dauer zu keinen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen geführt hat und dieser Sachverhalt vor der endgültigen Steuerfestsetzung für den streitigen Veranlagungszeitraum feststeht.

Normenkette:

EStG § 9; EStG § 20 Abs 1 Nr 1; EStG § 3 Nr 40; EStG § 3c Abs 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob Finanzierungskosten für die Beteiligung an einer polnischen Kapitalgesellschaft in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind oder gemäß § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren maßgebenden Fassung (EStG) nur zur Hälfte.

Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern. Er wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.