FG Münster - Urteil vom 11.01.2012
10 K 4592/08 E
Normen:
EStG § 3 Nr 40; EStG § 20 Abs 1 Nr 1; EStG § 3c Abs 2;
Fundstellen:
BB 2012, 542
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 898

Halbabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG bei mittelbaren Zusammenhang

FG Münster, Urteil vom 11.01.2012 - Aktenzeichen 10 K 4592/08 E

DRsp Nr. 2012/4416

Halbabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG bei mittelbaren Zusammenhang

1) Das Abzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG setzt keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang der Ausgaben mit den Einnahmen voraus. Es genügt jede objektiv kausale oder finale Verknüpfung. Nicht ausreichend ist eine rein lose Verknüpfung. 2) Verzichtet eine Gesellschafter im Rahmen einer Betriebsverpachtung zur Vermeidung der Insolvenz der Betriebsgesellschaft auf die Pachteinnahmen, ist der Verzicht gesellschaftsrechtlich veranlasst, mit der Folge einer besseren finanziellen Ausstattung der Gesellschaft für eine Gewinnausschüttung und der Anwendung von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG. 3) Ein mittelbarer Zusammenhang zwischen den Betriebsausgaben und der Gewinnausschüttung bzw. dem Gesellschaftsverhältnis ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Vereinbarung über den Pachtverzicht dem Fremdvergleich standhält, mithin ein fremder Dritter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ebenfalls auf die Forderung verzichtet hätte.

Normenkette:

EStG § 3 Nr 40; EStG § 20 Abs 1 Nr 1; EStG § 3c Abs 2;

Tatbestand

I.

Zu entscheiden ist, ob die mit dem Verpachtungsbetrieb im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 2 Einkommensteuergesetz () zur Hälfte zu kürzen sind, da die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung durchgeführte Verpachtung in den Streitjahren unentgeltlich erfolgte.