BFH - Urteil vom 06.04.2011
IX R 49/10
Normen:
EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2; EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 337/07

Halbeinkünfteverfahren bei Anteilsverkauf zum Preis von 1 EUR an einer sich in Auflösung befindlichen GmbH bei Geltendmachung eines Verlusts i.H.d. Differenz zum ursprünglich gezahlten Kaufpreis

BFH, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen IX R 49/10

DRsp Nr. 2011/19871

Halbeinkünfteverfahren bei Anteilsverkauf zum Preis von 1 EUR an einer sich in Auflösung befindlichen GmbH bei Geltendmachung eines Verlusts i.H.d. Differenz zum ursprünglich gezahlten Kaufpreis

NV: Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot sind nicht deshalb anzuwenden, weil wertlose Anteile in der Liquidation zu dem symbolischen Kaufpreis von 1 € veräußert werden.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2; EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2;

Gründe

I. Im Februar 1990 erwarb der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sämtliche Gesellschaftsanteile an der A-GmbH zu einem Kaufpreis von 70.000 DM. Nachdem die A-GmbH mit Beschluss vom 12. Februar 2004 (Streitjahr) aufgelöst und der Kläger zum Liquidator bestellt worden war, veräußerte er die Gesellschaftsanteile mit Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag vom 22. Dezember 2004 zum Preis von 1 € an Frau B. In Ziff. III. 2) des Vertrags heißt es: "Der Kaufpreis ist bezahlt, worüber der Verkäufer hiermit Quittung erteilt." Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger aus seiner Beteiligung an der GmbH keine dem Halbeinkünfteverfahren unterfallenden Gewinnausschüttungen erhalten hat.