FG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.2006
1 K 1957/05 Ki
Normen:
EStG § 51a ; KiStGNW § 4 § 9 § 14 ; KiStO § 25 Abs. 2 Satz 1 ; AO 110 Abs. 2; AO § 157 § 199 Abs. 1 § 351 Abs. 2 § 356 ; FGO § 44 Abs. 1 § 137 Satz 2 ;

Halbeinkünfteverfahren; Bemessungsgrundlage; Kirchensteuer; fiktive Einkommensteuer; Einwendungen gegen Maßstabsteuer; Kirchenbehörde; Rechtsbehelfsinstanz; Vorverfahren; unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; höhere Gewalt; Verfahrenskosten - Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer und Zuständigkeit der Kirchenbehörde

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2006 - Aktenzeichen 1 K 1957/05 Ki

DRsp Nr. 2007/9074

Halbeinkünfteverfahren; Bemessungsgrundlage; Kirchensteuer; fiktive Einkommensteuer; Einwendungen gegen Maßstabsteuer; Kirchenbehörde; Rechtsbehelfsinstanz; Vorverfahren; unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; höhere Gewalt; Verfahrenskosten - Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer und Zuständigkeit der Kirchenbehörde

1. Einwendungen gegen die Berechnung der Kirchensteuer-Bemessungsgrundlage unter Einbeziehung der steuerfreien Halbeinkünfte (§ 51a Abs. 2 EStG) sind nicht durch Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid zu verfolgen, sondern gegen den Kirchensteuerbescheid geltend zu machen. 2. Die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 51a EStG ist keine selbständig anfechtbare gesonderte Feststellung, sondern eine unselbständige Berechnung ohne bindende Außenwirkung, die zum Aufgabenbereich der Kirche gehört und nicht den Begriff der "Maßstabsteuer" i. S. von § 14 Abs. 6 Satz 1 KiStG erfüllt. Die Finanzbehörde wird insoweit im Auftrag der Kirchenverwaltung tätig. 3. Ein von der Finanzbehörde auf einen als Rechtsbehelf gegen den Kirchensteuerbescheid auszulegenden Einspruch durchgeführtes Vorverfahren reicht als Sachentscheidungsvoraussetzung nicht aus, weil der adäquate, vollständige außergerichtliche Rechtsschutz des Steuerpflichtigen nicht sichergestellt ist.