FG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.2006
1 K 1909/05 Ki
Normen:
EStG § 51a Abs. 2 ; KiStGNW § 4 Abs. 1 ; KiStGNW § 4 Abs. 2 Satz 1 ; KiStGNW § 14 Abs. 6 Satz 1 ; KiStO § 25 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 351 Abs. 2 ;

Halbeinkünfteverfahren; Bemessungsgrundlage; Kirchensteuer; Fiktive Einkommensteuer; Einwendungen gegen Maßstabsteuer; Rechtsbehelfsinstanz; Vorverfahren; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Höhere Gewalt - Über Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer hat die Kirchenbehörde zu entscheiden

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2006 - Aktenzeichen 1 K 1909/05 Ki

DRsp Nr. 2007/10958

Halbeinkünfteverfahren; Bemessungsgrundlage; Kirchensteuer; Fiktive Einkommensteuer; Einwendungen gegen Maßstabsteuer; Rechtsbehelfsinstanz; Vorverfahren; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Höhere Gewalt - Über Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer hat die Kirchenbehörde zu entscheiden

1. Einwendungen gegen die Berechnung der Kirchensteuer-Bemessungsgrundlage unter Einbeziehung der steuerfreien Halbeinkünfte (§ 51a Abs. 2 EStG) sind nicht durch Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid zu verfolgen, sondern gegen den Kirchensteuerbescheid geltend zu machen. 2. Die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 51a EStG ist keine selbständig anfechtbare gesonderte Feststellung, sondern eine unselbständige Berechnung ohne bindende Außenwirkung, die zum Aufgabenbereich der Kirche gehört und nicht den Begriff der "Maßstabsteuer" i. S. von § 14 Abs. 6 Satz 1 KiStG erfüllt. Die Finanzbehörde wird insoweit im Auftrag der Kirchenverwaltung tätig. 3. Ein von der Finanzbehörde durchgeführtes Vorverfahren wegen eines als Rechtsbehelf gegen den Kirchensteuerbescheid auszulegenden Einspruch reicht als Sachentscheidungsvoraussetzung nicht aus, weil der vollständige außergerichtliche Rechtsschutz des Steuerpflichtigen damit nicht sichergestellt ist.