FG Hamburg - Urteil vom 18.06.2015
2 K 158/14
Normen:
AO § 169; AO § 170; AO § 171; EStG § 23; KAGG § 39; InvStG § 2; EStG § 3 Nr. 40 Buchstabe j; EStG § 3c; EStG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 258

Halbeinkünfteverfahren für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften von ausländischen Genussscheinen in 2001 wegen Verstoßes gegen Art. 56 EG nicht anwendbar - Unterbrechung einer Außenprüfung

FG Hamburg, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen 2 K 158/14

DRsp Nr. 2015/15025

Halbeinkünfteverfahren für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften von ausländischen Genussscheinen in 2001 wegen Verstoßes gegen Art. 56 EG nicht anwendbar - Unterbrechung einer Außenprüfung

1. Eine Außenprüfung wird nicht unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen (§ 171 Abs. 4 Satz 2 AO) wenn erste verwertbare Ergebnisse vorliegen. Auf die Höhe der steuerlichen Auswirkung kommt es nicht an. 2. Im Jahr 2003 gezahlte Zwischengewinne stellen im Jahr 2004 keine Anschaffungskosten dar. 3. Die im Jahr 2001 bestehende Ungleichbehandlung zwischen inländischen und ausländischen Beteiligungen in Bezug auf die Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens verstößt gegen Art. 56 EG.

Normenkette:

AO § 169; AO § 170; AO § 171; EStG § 23; KAGG § 39; InvStG § 2; EStG § 3 Nr. 40 Buchstabe j; EStG § 3c; EStG § 52 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Festsetzungs- und Feststellungsverjährung bei Erlass von Änderungsbescheiden durch den Beklagten, über das Eingreifen des so genannten Halbeinkünfteverfahrens bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften im Veranlagungszeitraum 2001 und die Behandlung von Zwischengewinnen als Anschaffungskosten von Wertpapieren im Veranlagungszeitraum 2004.