FG Hessen - Urteil vom 23.05.2005
13 K 2838/04
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 § 3c Abs. 2 § 9 Abs. 1 § 52 Abs. 4b, Abs. 8a ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 108

Halbeinkünfteverfahren; Werbungskosten; Übergangszeitraum; Schuldzinsen; Fiktive Erlöse - Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen im Zusammenhang mit Einkünften nach dem Halbeinkünfteverfahren.

FG Hessen, Urteil vom 23.05.2005 - Aktenzeichen 13 K 2838/04

DRsp Nr. 2007/10999

Halbeinkünfteverfahren; Werbungskosten; Übergangszeitraum; Schuldzinsen; Fiktive Erlöse - Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen im Zusammenhang mit Einkünften nach dem Halbeinkünfteverfahren.

Stehen Schuldzinsen und Finanzierungskosten wirtschaftlich mit Einkünften im Zusammenhang, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, sind diese Aufwendungen nur zur Hälfte abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40 § 3c Abs. 2 § 9 Abs. 1 § 52 Abs. 4b, Abs. 8a ; GG Art. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Zinszahlungen zur Finanzierung eines Kaufs von GmbH-Anteilen in voller Höhe oder wegen des so genannten Halbeinkünfteverfahrens nur zur Hälfte als Werbungskosten abgezogen werden können.

Der Kläger erwarb im Jahre 2001 60 % der Anteile der L GmbH. Mit seiner Einkommensteuererklärung 2001 machte er hierfür gezahlte Zinsen und Finanzierungskosten in Höhe von insgesamt 76.497,86 DM als Werbungskosten geltend.