FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.06.2012
7 K 4440/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3;

Halbierung der Entfernungspauschale, wenn Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Tagen zurückgelegt werden dies entspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen 7 K 4440/10

DRsp Nr. 2012/20307

Halbierung der Entfernungspauschale, wenn Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Tagen zurückgelegt werden dies entspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG

1. Legt der Steuerpflichtige den Hin- und Rückweg von der Wohnung zur Arbeitsstätte an unterschiedlichen Tagen zurück, ist als Aufwand für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Tag nur die halbe Entfernungspauschale zu gewähren. 2. Art. 3 GG und das in dieser Verfassungsnorm angelegte Prinzip der Besteuerung nach der (finanziellen) Leistungsfähigkeit gebieten, dass grundsätzlich nur tatsächliche Erwerbsaufwendungen die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern dürfen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Entfernungspauschale zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte auch für solche Arbeitstage in vollem Umfang zu gewähren ist, an denen der Arbeitnehmer nur eine einfache Hinfahrt zur Arbeitsstätte oder eine einfache Rückfahrt unternommen hat.