FG Münster - Urteil vom 05.05.2000
11 K 7317/99 E
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; BVerfGG § 31 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1337

Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei der Einkommensteuer

FG Münster, Urteil vom 05.05.2000 - Aktenzeichen 11 K 7317/99 E

DRsp Nr. 2001/2258

Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei der Einkommensteuer

1) Der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte sog. Halbteilungsgrundsatz entfaltet für andere Steuerarten als die Vermögensteuer keine Bindungswirkung nach § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz. 2) Die Besteuerung nach den für die Jahre 1995 und 1996 geltenden Einkommensteuergesetzen ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; BVerfGG § 31 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkommensteuer(ESt)-Bescheide 1995 und 1996 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 (2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655 - Halbteilungsgrundsatz) rechtswidrig sind.

Die verheirateten Kläger (Kl.) werden zur ESt zusammenveranlagt. Sie erzielen aufgrund ihrer Beteiligungen an der ... ... GmbH & Co KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In den ESt-Bescheiden 1995 und 1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung (EE) vom 27.10.1999 wurde die ESt 1995 auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens in Höhe von ... DM auf ... DM und die ESt 1996 auf der Basis eines zu versteuernden Einkommens von ... DM auf ... DM festgesetzt.