Zu entscheiden ist, ob die den Kläger (Kl.) treffende Gesamtbelastung mit Steuern rechtswidrig ist, weil der in dem zur Vermögensteuer ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, BStBl. II 1995, 655) erwähnte Halbteilungsgrundsatz nicht eingehalten sei.
Der ledige Kl. ist unbeschränkt steuerpflichtig. Er bezieht den wesentlichen Teil seiner Einkünfte aus einer Kommanditbeteiligung. An der betreffenden Gesellschaft ist er zu 24,375 % beteiligt.
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