BFH - Beschluss vom 01.02.2007
II B 51/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Art. 105 Abs. 2a ; HmbSpVStG;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 987
DStRE 2007, 1412
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 87/06

Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz verfassungsgemäß

BFH, Beschluss vom 01.02.2007 - Aktenzeichen II B 51/06

DRsp Nr. 2007/5545

Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz verfassungsgemäß

1. Das HmbSpVStG findet seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 105 Abs. 2a GG.2. Es begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 3 HmbSpVStG n.F. als Bemessungsgrundlage der Steuer den Spieleinsatz bestimmt und diesen als die Verwendung von Einkommen oder Vermögen durch den Spieler zur Erlangung des Spielvergnügens definiert. Bemessungsgrundlage der Steuer ist danach der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand des Spielers, also das eigentliche Steuergut.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Art. 105 Abs. 2a ; HmbSpVStG;

Gründe: