1. Das HmbSpVStG findet seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 105 Abs. 2aGG.2. Es begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 3 HmbSpVStG n.F. als Bemessungsgrundlage der Steuer den Spieleinsatz bestimmt und diesen als die Verwendung von Einkommen oder Vermögen durch den Spieler zur Erlangung des Spielvergnügens definiert. Bemessungsgrundlage der Steuer ist danach der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand des Spielers, also das eigentliche Steuergut.