Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer Grundstücksgemeinschaft, hat keinen Erfolg. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Es liegt auch kein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vor.
1.
Zwar macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend; die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage ist aber im Streitfall nicht klärungsfähig.
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