BFH - Beschluss vom 25.03.2011
V B 94/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2089/10

Handeln des Rechnungsempfängers im Namen des anderen Gemeinschafters als Voraussetzungen der Berechtigung einer Grundstücksgemeinschaft zum Vorsteuerabzug

BFH, Beschluss vom 25.03.2011 - Aktenzeichen V B 94/10

DRsp Nr. 2011/11096

Handeln des Rechnungsempfängers im Namen des anderen Gemeinschafters als Voraussetzungen der Berechtigung einer Grundstücksgemeinschaft zum Vorsteuerabzug

NV: Stützt das FG sein Urteil auch auf den Rechtssatz, dass einer Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung zukomme, liegt kein die Vorentscheidung tragender Rechtssatz vor, wenn die Klage unabhängig hiervon abzuweisen ist, da die Klägerin nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht Leistungsempfänger war.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer Grundstücksgemeinschaft, hat keinen Erfolg. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Es liegt auch kein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vor.

1.

Zwar macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend; die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage ist aber im Streitfall nicht klärungsfähig.