BFH - Urteil vom 31.03.2004
X R 1/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1387
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen I 241/01

Handelsvertreter - häusliches Arbeitszimmer

BFH, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen X R 1/03

DRsp Nr. 2004/12918

Handelsvertreter - häusliches Arbeitszimmer

1. Zum Begriff des "häuslichen Arbeitszimmers".2. Bewohnt der Stpfl. ein EFH, gehört i.d.R. das gesamte Gebäude zur häuslichen Sphäre. Das gilt auch, wenn der als Arbeitszimmer genutzte Raum über einen eigenen Eingang verfügt.3. Bei einem Handelsvertreter, der nahezu werktäglich von 7 bis 21 Uhr im Außendienst tätig ist, wird die wesentliche und das Berufsbild prägende Tätigkeit im Außendienst erbracht. Das häusliche Arbeitszimmer kann daher nicht Mittelpunkt der gesamten Betätigung sein.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1998 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb als selbständiger Handelsvertreter; er ist als Kundenbetreuer für drei ...verlage tätig. Er nutzt einen im Keller des von ihm bewohnten Einfamilienhauses gelegenen Raum als Büro für seinen Betrieb. Dieser Raum ist sowohl vom Wohnbereich als auch --über einen eigenen Eingang-- von außen zugänglich. Ein anderer Arbeitsplatz steht ihm nicht zur Verfügung.