BFH - Beschluß vom 04.02.1999
VIII B 31/98
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; HGB §§ 89b 249 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1076

Handelsvertreter; Ausgleichsansprüche nach § 89 b HGB; Rückstellung

BFH, Beschluß vom 04.02.1999 - Aktenzeichen VIII B 31/98

DRsp Nr. 1999/5809

Handelsvertreter; Ausgleichsansprüche nach § 89 b HGB; Rückstellung

Die Rechtsfrage, ob wegen künftiger Ausgleichsansprüche eines Handelsvertreters nach § 89 b HGB vor Beendigung des Vertragsverhältnisses in der Steuerbilanz eine Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten zu bilden ist, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, da sie durch die Rspr. des BFH bereits hinreichend geklärt ist (Anschluss an BFH-Urt. v. 20.01.1983 - IV R 168/81, BStBl II 1983, 375).

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; HGB §§ 89b 249 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine KG. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von und der Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art. In der Bilanz zum 31. Dezember 1992 bildete die Klägerin erstmals eine Rückstellung für künftige Handelsvertreter-Ausgleichsansprüche in Höhe von 316 956 DM. Im Anschluß an eine Außenprüfung versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) der Rückstellung die steuerliche Anerkennung und erhöhte den Gewinn um den Rückstellungsbetrag.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.