Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine KG. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von und der Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art. In der Bilanz zum 31. Dezember 1992 bildete die Klägerin erstmals eine Rückstellung für künftige Handelsvertreter-Ausgleichsansprüche in Höhe von 316 956 DM. Im Anschluß an eine Außenprüfung versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) der Rückstellung die steuerliche Anerkennung und erhöhte den Gewinn um den Rückstellungsbetrag.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
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