BFH - Beschluss vom 29.06.2005
I B 6/05
Normen:
HGB § 84 Abs. 3 § 89b ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2060
BFH/NV 2005, 2060
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 350/02

Handelsvertreter: vGA durch Verzicht auf Ausgleichsanspruch

BFH, Beschluss vom 29.06.2005 - Aktenzeichen I B 6/05

DRsp Nr. 2005/16327

Handelsvertreter: vGA durch Verzicht auf Ausgleichsanspruch

Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine vGA zu verneinen ist, wenn ein Handelsvertretervertrag zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter - entgegen seinem Erklärungswortlaut - einvernehmlich so ausgelegt wird, dass kein Anspruch der GmbH besteht, obwohl diese den Kundenstamm aufgebaut hat.

Normenkette:

HGB § 84 Abs. 3 § 89b ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig dargelegt.

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 X B 135/02, BFH/NV 2003, 1574). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).