FG Niedersachsen - Urteil vom 18.11.2004
6 K 350/02
Normen:
HGB § 89b ; BGB § 157 § 183 ;

Handelsvertreterausgleichszahlung; Ausgleichsanspruch; Untervertretung - Teilhabe einer GmbH am Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters, wenn die GmbH als Untervertreterin tätig wird

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen 6 K 350/02

DRsp Nr. 2006/1235

Handelsvertreterausgleichszahlung; Ausgleichsanspruch; Untervertretung - Teilhabe einer GmbH am Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters, wenn die GmbH als Untervertreterin tätig wird

1. Zur Frage der Teilhabe einer GmbH am Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nach § 89b HGB, wenn die GmbH als Untervertreterin tätig wird. 2. Der Begriff der Provision ist im Handelsrecht nicht derartig festgelegt, dass er lediglich Vergütungen aus dauernden oder wiederkehrenden Tätigkeiten bezeichnet. Es lassen sich auch Vergütungen für einmalige Leistungen oder Ansprüche für einen Gesamtzeitraum darunter fassen. 3. Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist Teil der Vergütung eines Handelsvertreters. 4. Die tatsächliche Ausübung einer Untervertretung kann dazu führen, dass Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB in dem Verhältnis an den Untervertreter weiterzuleiten sind, wie auch die laufenden Provisionen aufgeteilt worden sind.

Normenkette:

HGB § 89b ; BGB § 157 § 183 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zurechnung einer Handelsvertreterausgleichszahlung.