Der Kläger ist selbständiger Bezirksleiter einer Bausparkasse in XN. und erklärt seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei dem Beklagten als Betriebsfinanzamt (§§ 18 Abs. 1 Nr. 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung - AO -). Gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt er seinen Gewinn als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben.
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