FG Thüringen - Urteil vom 15.06.2005
I 914/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3 § 8 Abs. 1 ; BGB § 762 § 763 ; FGO § 136 Abs. 1 S. 3 ;

Hauptgewinn bei Verlosung einer Bausparkasse für Außendienstmitarbeiter als Betriebseinnahme des Gewinners

FG Thüringen, Urteil vom 15.06.2005 - Aktenzeichen I 914/04

DRsp Nr. 2006/11909

Hauptgewinn bei Verlosung einer Bausparkasse für Außendienstmitarbeiter als Betriebseinnahme des Gewinners

1. Führte eine Bausparkasse in jedem Quartal eine "Wettbewerbsauslosung für akquirierende Außendienstmitarbeiter" durch und wurde nach den Spielregeln von der Provision für jeden vermittelten Bausparvertrag 1 DM für die Auslosung einbehalten, so führte der Hauptpreis, den ein selbständiger Bezirksleiter der Bausparkasse nach einer Auslosung erhielt, zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. 2. Nach In-Kraft-Treten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.7.2004 kann auch ein Unterliegen in einem Umfang von 8,7 % noch geringfügig i.S. von § 136 Abs. 1 S. 3 FGO sein, mit der Folge, dass die Kosten voll dem anderen Beteiligten auferlegt werden können.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3 § 8 Abs. 1 ; BGB § 762 § 763 ; FGO § 136 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist selbständiger Bezirksleiter einer Bausparkasse in XN. und erklärt seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei dem Beklagten als Betriebsfinanzamt (§§ 18 Abs. 1 Nr. 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung - AO -). Gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt er seinen Gewinn als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben.