BFH - Beschluss vom 20.05.2005
VIII R 103/03
Normen:
EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 3 ; FGO § 138 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1830
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4811/01

Hauptsacheerledigung aufgrund BMF-Schr. v. 3.3.2005; unentgeltliche Übertragung von Teilen von Mitunternehmeranteilen

BFH, Beschluss vom 20.05.2005 - Aktenzeichen VIII R 103/03

DRsp Nr. 2005/11860

Hauptsacheerledigung aufgrund BMF-Schr. v. 3.3.2005; unentgeltliche Übertragung von Teilen von Mitunternehmeranteilen

Erklären die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, weil das FA während des Revisionsverfahrens einen Änderungsbescheid erlässt, mit dem es entspr. der Übergangsregelung zu Tz. 24 des BMF-Schr. v. 3.3.2005 (BStBl I 2005, 458) von der Buchwertfortführung des übertragenen Teilgesellschaftsanteils ausgeht, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten der Behörde aufzuerlegen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Billigkeitsentscheidung - wie hier - aus Gründen des Vertrauensschutzes getroffen wird.

Normenkette:

EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 3 ; FGO § 138 ;

Gründe: