BFH, Beschluß vom 12.08.1999 - Aktenzeichen XI R 56/97
DRsp Nr. 2001/13399
Hauptsacheerledigung; Kostenbeschluss
Haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, entspricht es billigem Ermessen, einer vom Sach- und Streitstand ausgehenden Einigung der Beteiligten über eine gesetzlich zulässige Verteilung der Verfahrenskosten zu folgen.