BGH - Urteil vom 04.07.2019
III ZR 202/18
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 1298
NZG 2019, 1181
WM 2019, 1441
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 299/15
OLG Celle, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 140/17

Hauptvorbringen als Grundlage für die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich Unbeachtlichkeit des mit dem tatsächlichen Hauptvorbringen unvereinbaren Hilfsvorbringens einer Partei; Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds

BGH, Urteil vom 04.07.2019 - Aktenzeichen III ZR 202/18

DRsp Nr. 2019/11010

Hauptvorbringen als Grundlage für die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich Unbeachtlichkeit des mit dem tatsächlichen Hauptvorbringen unvereinbaren Hilfsvorbringens einer Partei; Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds

Mit dem tatsächlichen Hauptvorbringen unvereinbares Hilfsvorbringen einer Partei ist unbeachtlich, wenn das Gericht das Hauptvorbringen seiner Entscheidung zu Grunde legt, dieses jedoch rechtlich nicht zum angestrebten Erfolg führt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. August 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil in Bezug auf den Vorwurf einer nicht objektgerechten Beratung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs sowie des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Streitwerte des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens werden jeweils auf 95.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 138 Abs. 1;

Tatbestand

Die Erben des zwischenzeitlich verstorbenen vormaligen Klägers (im Folgenden einheitlich: Kläger) nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds in Anspruch.