BFH - Beschluss vom 10.07.2007
VII S 25/07 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; VwVG § 4 lit. b, § 3 Abs. 2 lit. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2240

Hauptzollämter; Zuständigkeit für Vollstreckung für Forderungen der Bundesagentur für Arbeit

BFH, Beschluss vom 10.07.2007 - Aktenzeichen VII S 25/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/19441

Hauptzollämter; Zuständigkeit für Vollstreckung für Forderungen der Bundesagentur für Arbeit

Es ergibt sich zweifelsfrei aus den gesetzlichen Bestimmungen und ist daher keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, dass die Hauptzollämter auf Ersuchen der Bundesagentur für Arbeit für die Vollstreckung von Forderungen der bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. deren Gliederungen zuständig sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; VwVG § 4 lit. b, § 3 Abs. 2 lit. a;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller), mit der er sich nach Auffassung des FG inhaltlich gegen die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung wendet, als unzulässig abgewiesen und eine vom Antragsteller im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung, mit der er nunmehr von der Bundesagentur für Arbeit die Herausgabe eines gepfändeten Geschäftsanteils an die vermeintlich wahre Eigentümerin begehrt, als nicht sachdienlich zurückgewiesen. Die zuvor beim Amtsgericht (AG) angebrachte Klage ist von diesem mangels Zuständigkeit an das FG weiterverwiesen worden.