FG Hamburg - Urteil vom 15.02.2006
IV 152/04
Normen:
VO (EWG) Nr. 3950/92 Art. 9 Buchst. c ; MGV § 3 ;

Hauptzollamtsanweisung an Molkerei mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt

FG Hamburg, Urteil vom 15.02.2006 - Aktenzeichen IV 152/04

DRsp Nr. 2006/20725

Hauptzollamtsanweisung an Molkerei mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt

1. Die Anweisung des Hauptzollamts an die Molkerei, die von einem Milcherzeuger gelieferte Milch einem anderen Milcherzeuger zuzurechnenden und auf dessen Referenzmenge zu buchen, stellt mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsakt dar. 2. Die durch die Anmeldung der Abgabe durch den Käufer bewirkte Festsetzung der Abgabe gegenüber dem Milcherzeuger stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3950/92 Art. 9 Buchst. c ; MGV § 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, wer Erzeuger bestimmter Milchmengen ist.

Der Kläger ist Inhaber einer Referenzmenge und pachtete in den Monaten Februar und März 2002 Produktionseinheiten (Milchviehstall und Milchviehherde) auf den Betrieben der K GbR, des S sowie der M.

Mit den Verpächtern S und M hat der Kläger jeweils Nutzungsverträge über die Überlassung eines Milchviehstalles einschließlich aller Betriebseinrichtungen, Nutzungsverträge über die Überlassung eine Milchviehherde, Geschäftsbesorgungsverträge sowie Lieferverträge über die Lieferung von Grundfutter für Milchkühe geschlossen. Mit dem Landwirt S ist zudem ein Vertrag über Nebenabreden geschlossen worden. Die mit K geschlossenen Verträge sind vom Kläger trotz wiederholter Aufforderung nicht vorgelegt worden.