BFH - Beschluss vom 16.04.2008
III B 36/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1326
FamRZ 2008, 1439
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1122/06

Haushaltsaufnahme eines auswärts studierenden Kindes

BFH, Beschluss vom 16.04.2008 - Aktenzeichen III B 36/07

DRsp Nr. 2008/11948

Haushaltsaufnahme eines auswärts studierenden Kindes

Gründe:

I. Mit Antrag vom 17. Oktober 2005 beantragte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unter Hinweis auf seine monatlichen Unterhaltsleistungen die Gewährung von Kindergeld für seine Tochter N, da diese aus dem Haushalt der Mutter, seiner ehemaligen Ehefrau, in W/A-Str., ausgezogen sei und eine Wohnung in X bezogen habe.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag ab, da N in den Haushalt der Mutter aufgenommen sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte im Wesentlichen aus: N sei während des Streitzeitraums bis heute in den Haushalt ihrer Mutter in der Wohnung in W, A-Str., und ab Frühjahr in deren Wohnung in W, B-Str., aufgenommen gewesen.