FG München - Gerichtsbescheid vom 07.02.2005
15 K 2428/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 7 ;

Haushaltsfreibetrag; Einkommensteuer 2001

FG München, Gerichtsbescheid vom 07.02.2005 - Aktenzeichen 15 K 2428/04

DRsp Nr. 2005/9869

Haushaltsfreibetrag; Einkommensteuer 2001

Da die Zustimmung im Sinne des § 32 Abs. 7 S. 2 EStG zur Zuordnung der Kinder zum Vater nur mit Wirkung für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann (§ 32 Abs. 7 S. 5 EStG), ist eine zeitanteilige Gewährung des Haushaltsfreibetrags für den Veranlagungszeitraum des Widerrufs ausgeschlossen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin ein Haushaltsfreibetrag zusteht.

I.

Die Klägerin (Klin) erzielt als Verkäuferin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Zusammen mit Herrn R hat sie zwei gemeinsame Kinder (...). Die Kinder waren mit Hauptwohnsitz bei der Klin und bis 16.07.2001 mit Nebenwohnsitz in der Wohnung des Vaters gemeldet, anschließend nur noch bei der Klin. Mit Erklärung vom 28.11.1997 stimmte die Klin bis auf Widerruf der Zuordnung der Kinder zum Vater zu.