BFH - Beschluß vom 23.07.1999
VI B 30/99
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 S. 1, § 32 Abs. 7 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 38

Haushaltsfreibetrag und getrennte Veranlagung

BFH, Beschluß vom 23.07.1999 - Aktenzeichen VI B 30/99

DRsp Nr. 1999/9345

Haushaltsfreibetrag und getrennte Veranlagung

1. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses vom Abzug des Haushaltsfreibetrages bei getrennter Veranlagung im Trennungsjahr ist durch das BVerfG geklärt (BVerfG v. 10.11.1998, BStBl II 1999, 182). 2. Ab 01.01.2002 ist der Haushaltsfreibetrag - in noch vom Gesetzgeber festzulegender Höhe - allen Eltern unabhängig davon zu bewilligen, ob sie verheiratet sind oder nicht. Damit werden auch die Fälle erfasst, in denen sich Eltern im VZ trennen und die getrennte Veranlagung wählen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1 S. 1, § 32 Abs. 7 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.