BFH - Urteil vom 05.10.2004
VIII R 38/03
Normen:
BVerfGG §§ 78 80 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 7 ; GG Art. 6 Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 529
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen III 290/2002

Haushaltsfreibetrag; Verfassungswidrigkeit für 2003

BFH, Urteil vom 05.10.2004 - Aktenzeichen VIII R 38/03

DRsp Nr. 2004/18785

Haushaltsfreibetrag; Verfassungswidrigkeit für 2003

1. Die Gewährung eines Haushaltsfreibetrages gem. § 32 Abs. 7 EStG in der für 2003 geltenden Fassung ist wegen des gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses ehelicher Erziehungsgemeinschaften verfassungswidrig.2. Einer Vorlage an das BVerfG steht die Prognose entgegen, dass der Gesetzgeber § 32 Abs. 7 EStG in der für 2003 gültigen Fassung im Falle einer Unvereinbarkeitserklärung ersatzlos streichen und nicht auf eheliche Erziehungsgemeinschaften erstrecken würde.

Normenkette:

BVerfGG §§ 78 80 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 7 ; GG Art. 6 Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Die unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten haben zwei im Jahre 1999 und 2002 geborene Kinder, die bei ihnen leben und für die sie jeweils den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld erhalten.