Haushaltshilfe als Gewerbetreibende oder Arbeitnehmerin?
FG Thüringen, vom 27.08.1998 - Aktenzeichen II 227/97
DRsp Nr. 2001/3270
Haushaltshilfe als Gewerbetreibende oder Arbeitnehmerin?
Eine Haushaltshilfe, die die ihr übertragenen Arbeiten aufgrund ihrer Haushaltserfahrung selbständig erledigt, trägt ein unternehmerisches Risiko und ist deshalb gewerblich tätig, wenn sie nur nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entlohnt wird und keine Sozialleistungen vereinbart worden sind. Eine zeitliche Beschränkung führt dabei nicht zu einer Eingliederung in den Haushalt des Auftraggebers.
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