BFH - Beschluß vom 21.02.2001
XI R 29/00
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8 ; EG-Vertrag Art. 6, Art. 48, Art. 59 ff., Art. 92 ff.; Protokoll über Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (vom 8. April 1965, BGBl II 1965, 1482, 1488) Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2001, 1189
BFH/NV 2001, 974
BFHE 195, 181
BStBl II 2001, 582
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Haushaltshilfe eines EG-Beamten in Luxemburg

BFH, Beschluß vom 21.02.2001 - Aktenzeichen XI R 29/00

DRsp Nr. 2001/8403

Haushaltshilfe eines EG-Beamten in Luxemburg

»Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Widerspricht es Art. 14 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (BGBl II 1965, 1482, 1488), wenn deutsche Staatsangehörige, die in Luxemburg als Beamte der Europäischen Gemeinschaft tätig sind und dort wohnen, im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung die Aufwendungen für eine in Luxemburg beschäftigte Haushaltshilfe nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG absetzen dürfen, weil die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Haushaltshilfe nicht an die deutsche Rentenversicherung entrichtet worden sind? 2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag dahin gehend auszulegen, dass ein EG-Bediensteter sich nicht auf Art. 48 EG-Vertrag berufen kann? 3. Für den Fall, dass Frage 2 verneint wird: Widerspricht es Art. 48 EG-Vertrag, dass ein in Luxemburg wohnender EG-Bediensteter, der im Inland als ansässig gilt und der für eine Haushaltshilfe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Luxemburg zahlt, nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG berechtigt ist?