FG Niedersachsen, vom 04.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 368/04
Haushaltsnahe Dienstleistung
BFH, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen VI R 74/05
DRsp Nr. 2007/5931
Haushaltsnahe Dienstleistung
1. Haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG sind Tätigkeiten, die gewöhnlicher Weise durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt werden. Dazu gehören Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume etc.2. Tätigkeiten, die zwar im Haushalt des Stpfl. ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, sind keine haushaltsnahen Leistungen.3. Die Renovierung eines Bades ist keine haushaltsnahe Dienstleistung.
I. Streitig ist, ob Handwerkerleistungen haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 2002, 4621; BStBl I 2003, 3) sind.
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