BFH - Urteil vom 01.02.2007
VI R 74/05
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 900
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 368/04

Haushaltsnahe Dienstleistung

BFH, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen VI R 74/05

DRsp Nr. 2007/5931

Haushaltsnahe Dienstleistung

1. Haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG sind Tätigkeiten, die gewöhnlicher Weise durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt werden. Dazu gehören Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume etc.2. Tätigkeiten, die zwar im Haushalt des Stpfl. ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, sind keine haushaltsnahen Leistungen.3. Die Renovierung eines Bades ist keine haushaltsnahe Dienstleistung.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Handwerkerleistungen haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 2002, 4621; BStBl I 2003, 3) sind.