FG Niedersachsen - Urteil vom 04.10.2005
13 K 368/04
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 715
EFG 2006, 123

Haushaltsnahe Dienstleistung; Renovierung - Umfassende Renovierung eines Badezimmers keine haushaltsnahe Dienstleistung

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.10.2005 - Aktenzeichen 13 K 368/04

DRsp Nr. 2005/20353

Haushaltsnahe Dienstleistung; Renovierung - Umfassende Renovierung eines Badezimmers keine haushaltsnahe Dienstleistung

1. Der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung ist gesetzlich zwar nicht definiert, die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes führt aber zu dem eindeutigen Ergebnis, dass darunter solche Tätigkeiten nicht fallen, deren Ausübung regelmäßig eine umfassende handwerkliche Vorbildung voraussetzt und das Maß üblicher Ausbesserungen und Schönheitsreparaturen überschreitet. 2. Handwerkliche Tätigkeiten, die der umfassenden Renovierung eines Badezimmers dienen, sind daher keine haushaltsnahen Dienstleistungen.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für Handwerkerleistungen nach § 35a II EStG begünstigt sind.

Die als Ehegatten zusammen veranlagten Kläger machten in ihrer Steuererklärung unter anderem Aufwendungen für die Renovierung ihres Bades als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Hierzu reichten sie eine Rechnung der Firma E, Malerbetrieb, über 1786,79 EUR und eine Rechnung der Firma F über 2.772,11 EUR ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen der Firmen (Bl. 3 ff. FGA) verwiesen.