Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für Handwerkerleistungen nach § 35a II EStG begünstigt sind.
Die als Ehegatten zusammen veranlagten Kläger machten in ihrer Steuererklärung unter anderem Aufwendungen für die Renovierung ihres Bades als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Hierzu reichten sie eine Rechnung der Firma E, Malerbetrieb, über 1786,79 EUR und eine Rechnung der Firma F über 2.772,11 EUR ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen der Firmen (Bl. 3 ff. FGA) verwiesen.
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